Jagd: Schwenningen

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Winter
Winter in Schwenningen
Winter in Schwenningen

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Neuvergabe der Jagd

Für die Zeit ab dem 01.04.2024bis 31.03.2033 wurden die Schwenninger Jagden neu vergeben und neue Jagdpachtverträge abgeschlossen (siehe auch Übersichtskarte über die Jagdbezirke):

Der Jagdbogen 1 wurde vergeben an die Jagdpächter
Hans Mattes, Süßer Winkel 6, 72477 Schwenningen, mobil: 0170/9915270, Tel. 07579/842 und
Stefan Mattes, Karlstraße 11, 72477 Schwenningen, mobil: 0170/3115893, Tel. 07579/933913.

Jagdpächter des Jagdbogen 2 sind Alexander Nolle, Laubühl 30, 72477 Schwenningen, mobil: 0176/10071400 und Martin Feig, Laubühl 11, 72477 Schwenningen, mobil: 0173/9775676.

Jagdpächter des Jagdbogen 3 sind wie bisher die Forstverwaltung Prinz zu Fürstenberg, 78359 Orsingen-Nenzingen, Tel. 07774/9291-0 (bzw. Hr. Klaus Schilling, mobil 0171-6215634) und
Steffen Reiser, Alte Pfarrstraße 19, 72477 Schwenningen, mobil 0172/6402101 und Dirk Winter, Schönfeld 5, 72477 Schwenningen, mobil: 0175/5854731.

Die Jagd im Jagdbogen 4 wurde verpachtet an die Pächter Jürgen Marienfeld, Donautalstraße 28, 72469 Meßstetten-Heinstetten, mobil: 0173/3842268 und
Anton Huber, Hangergasse 37, 72469 Meßstetten, mobil: 0152/09896871.

Wir machen alle Grundstückseigentümer auf diese Änderung aufmerksam. Bitte wenden Sie sich in Wildschadens- und Wildschadensverhütungs-Angelegenheiten an die jeweiligen Jagdpächter oder an die Gemeindeverwaltung.

Was wurde in den neuen Jagdpachtverträgen vereinbart:

§ 8 Wildschaden

  1. Wildschaden im WALD:

Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirks/Jagdbogens entstehenden Wildschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vollen Ersatz zu leisten. Der Pächter verpflichtet sich, den Abschuss in einer solchen Höhe zu erfüllen, dass sich die Hauptbaumarten aus Naturverjüngung und Pflanzung ohne Schutz verjüngen lassen. Hauptbaumarten sind Fichte, Buche, Esche und Ahorn.

  1. Wildschäden im FELD:

Der Pächter tritt für den jährlichen Wildschaden im Feld bis zu einer Höhe von 6,- €/ha gepachtetem Feldanteil ein. Für darüber liegende Schäden gilt die gesetzliche Regelung der Wildschadensersatzpflicht. Die nicht vom Pächter zu ersetzenden Wildschäden werden von der Jagdgenossenschaft aus dem Reinertrag der Jagdpacht beglichen. In die Berechnung fließen ausschließlich solche Schäden ein, deren Höhe über einen Wildschadenschätzer ermittelt wurde.

§ 9 Wildschadensverhütung im Wald

1. Der Waldbesitzer ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen der Wildschadensverhütung nach billigem Ermessen zu treffen. Erforderliche Schutzmaßnahmen werden dem Jagdpächter rechtzeitig angekündigt; der Pächter ist dann verpflichtet, alle Sachkosten dieser Maßnahmen an Hauptbaumarten (siehe § 8) zu 100 % zu tragen.

(Hinweis: Zaunarbeiten – bei den Hauptbaumarten - inkl. Reparaturen, Abbau und Entsorgung von Zäunen sind vom Waldbesitzer auf seine Kosten durchzuführen, die Materialkosten trägt der Jagdpächter. Bei allen anderen als den Hauptbaumarten (z.B. Weißtanne, Douglasie) ist der Waldbesitzer für Schutzmaßnahmen allein verantwortlich, d.h. der Jagdpächter muß dafür nichts bezahlen)

Sollten bei natürlicher Verjüngung Schutzmaßnahmen erforderlich sein, ist der Pächter verpflichtet, auch die Personalkosten für die Anbringung der Schutzmaßnahmen zu tragen.

Im Bedarfsfall entscheidet ein Gremium aus 3 Personen (ein Vertreter der Forstverwaltung, ein Landwirt sowie ein Vertreter des Hegerings oder der Kreisjägervereinigung) ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

2. Der Waldbesitzer stellt dem Pächter die entstandenen Kosten in Rechnung. Der Pächter ist verpflichtet, den Kostenbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

3. Der Pächter verpflichtet sich, alles zu tun, um die vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von schadensverursachendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter unverzüglich für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Ablauf einer vom Verpächter gesetzten Frist hat dieser das Recht, auf Kosten des Pächters das Austreiben des Wildes zu veranlassen. Das Recht auf Ersatz entstandenen Schadens bleibt unberührt.

Die aktuelle Aufteilung der Jagdpachtbezirke können Sie hier einsehen (PDF-Dokument, 6,56 MB, 08.03.2024).

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Fasnet Schwenningen
Am Schmotziga Donstig, Ihr Leit do goht´s los, do fühlt ma sich als Wasserschöpfer ganz famos.
Und hert ma dia Schella no macht´s Herz an Sprung und älles danzet um da Brunna rum.
Da Büttel, der schöpft eis des kühle Nass und s´Weible trait´s hom uffém Kopf ins Fass.
Jo Wasser isch wichtig ja Wasser isch gsund und wenn mir´s noa gschepft hond noa goht´s bei eis rund.
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