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Bericht vom 03.02.2022
icon.crdate25.05.2022
Aus der öffentlichen Sitzung
Aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 03. Februar 2022
Bürger fragen:
Es wurden keine Fragen gestellt.
Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück Flst. 2323:
Die Eigentümer des Flst. 2323 haben im November 2021 besagtes Flurstück an Privat verkauft. Es liegt zwischen der Straße „Alte Pfarrstraße“ und der Straße „Hangstraße“.
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Laubühl II. Im östlichen Teil des Grundstücks weist der Bebauungsplan ein Baufenster aus, wobei als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ festgelegt ist. Bisher wird die Grünfläche landwirtschaftlich genutzt.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch steht der Gemeinde hier ein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn die Gemeinde eine Bescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts ausstellt.
In öffentlicher Gemeinderatssitzung hatte der Gemeinderat daher zu entscheiden, ob das Vorkaufsrecht an diesem Grundstück ausgeübt wird.
In der Gemeinde Schwenningen sind aktuell keine gemeindlichen Bauflächen mehr verfügbar. Der Bedarf an Wohnflächen ist nach wie vor sehr groß.
Es handelt sich um eine innerörtliche Fläche, von welcher ein Teil sofort bebaubar ist.
Um den Wohnbedarf in der Gemeinde weiterhin decken zu können war es erforderlich, das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszuüben. Die Gemeinde beabsichtigt eine Nachverdichtung, damit auf der Fläche weitere Bauplätze ausgewiesen werden können. Die Restfläche sowie mehrere angrenzende Grundstücke können mit einer Änderung des Bebauungsplans baulich genutzt werden.
Weil die Gemeinde Schwenningen sehr stark daran interessiert ist, die bauliche Entwicklung in diesem Gebiet zu forcieren, war die Gemeinde bereits im Vorfeld vor Abschluss des Kaufvertrags mehrfach mit der Verkäuferseite in Kontakt und bekundete Kaufinteresse. Letztendlich hat die Verkäuferseite das Grundstück dann jedoch nicht der Gemeinde, sondern an Privat verkauft.
Auch im Koalitionsvertrag des Landes setzt sich die Landesregierung zum Ziel, die Potenziale der Innenentwicklung auszuschöpfen und den Flächenverbrauch zu reduzieren.
Getreu dem Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ sollen bestehende Innenentwicklungspotenziale vorrangig vor der Neuausweisung von Wohnbauflächen genutzt werden.
Sowohl Käuferseite als auch Verkäuferseite erhielten vorab Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts zu äußern und Stellungnahme abzugeben. Das Ergebnis der Anhörung wurde in der öffentlichen Sitzung dann bekannt gegeben.
Beide Seiten hatten sich überrascht gezeigt, die Käuferseite war natürlich enttäuscht.
Letztendlich beschloss der Gemeinderat, das Vorkaufsrecht an Flst. 2323 auszuüben und das Grundstück zum Kaufpreis von 78.363 Euro zu kaufen. Die Gemeinde tritt an die Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein und bezahlt den Kaufpreis an den Verkäufer. Die beteiligten Parteien erhalten einen Ausübungsbescheid.
Erstellen einer kommunalen Biotopverbundplanung:
Der zunehmende Nutzungsdruck auf die Landschaft durch Straßen- und Siedlungsbau sowie die Nutzungsänderungen in der Landwirtschaft (Intensivierung oder komplette Nutzungsaufgabe) führen zu einem Verlust an wertvollen Lebensräumen und heimischen Arten. Aber nicht nur der komplette Verlust von Lebensräumen, sondern auch ihre zunehmende Isolierung und die Tatsache, dass aufgrund ihrer schwindenden Größe störende Einflüsse aus der Umgebung steigen, mindert die Qualität und die Biodiversität unserer Kulturlandschaft. Das Artensterben ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Die bestehenden Lebensräume bieten in ihrer aktuellen Ausdehnung und Qualität nur 30-40 % der heimischen Arten langfristige Überlebensmöglichkeiten.
Der Aufbau eines funktionalen Biotopverbunds ist eine wichtige Maßnahme gegen das zunehmende Artensterben. Ziel des Biotopverbundes ist dementsprechend – neben der nachhaltigen Sicherung der heimischen Arten und Artengemeinschaften und ihrer Lebensräume – die Bewahrung, Widerherstellung und Entwicklung funktionsfähiger, ökologischer Wechselbeziehungen in der Landschaft.
Seit der Novellierung unseres Landesnaturschutzgesetztes im Juli 2020 wird im
§22 NatSchG (basierend auf § 21 Bundesnaturschutzgesetzes) folgendes Ziel definiert:
„In Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope geschaffen, das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen soll. Ziel ist es, den Biotopverbund bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche auszubauen.“
Hier wird auch ein klarer Auftrag an die Kommunen des Landes gerichtet:
„Alle öffentlichen Planungsträger haben bei ihren Planungen und Maßnahmen die Belange des Biotopverbunds zu berücksichtigen. Für die Umsetzung erstellen die Gemeinden für ihr Gebiet auf Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans Biotopverbundpläne oder passen die Landschafts- oder Grünordnungspläne an.“
Die Erfahrung hat gezeigt, dass entsprechend der Größe und naturräumlichen Ausstattung der Kommune Planungskosten von 45.000 -90.000 Euro entstehen. Für die Umsetzung hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eine Förderung von 90 % der anfallenden Kosten in Aussicht gestellt.
Frau Lara Braun, die vom Landratsamt als Biotopverbundbotschafterin eingesetzt ist, hat in der Gemeinderatssitzung ausführlich informiert. Sie erläuterte den Planungsablauf, die Vorteile für die Kommune sowie Möglichkeiten zur anschließenden Umsetzung.
Das Gremium hatte unzählige Fragen an Frau Braun, weil man eine Entscheidung darüber zu treffen hatte, ob in Schwenningen die Erstellung einer Biotopplanung nun zeitnah forciert werden soll oder nicht.
Alle Gemeinderäte waren sich einig, dass es um die Tierwelt schlecht aussieht und die Notwendigkeit, seitens des Landes etwas in dieser Richtung zu tun, dringend gegeben ist.
Allerdings war man sich auch einig, dass den Kommunen viel zu viel auferlegt werde.
Beispielhaft wurde das Natura2000-Verfahren benannt, welches den Kommunen übergestülpt worden ist. Dadurch habe die Gemeinde Schwenningen jetzt fast 30 % FFH-Fläche. Vom Gremium wurde kritisiert, dass das Land diese Planung unter Einbeziehung der Gemeinden nicht selber macht.
Einige Gemeinderäte stellten fest, dass damals die FFH-Flächen ebenfalls vom Land „einfach“ beschlossen wurden. Die Gemeinde habe dafür nichts bekommen. Bei der Biotopverbundplanung solle die Gemeinde jetzt auch noch 10 % der Kosten bringen.
Nachdem sich im Laufe der Beratung herausstellte, dass die Gemeinde zwar eine Verpflichtung habe die Planung aufzustellen, es eine zeitliche Frist hierzu jedoch nicht gibt, war man sich einig, die Aufstellung der Planung zu verschieben und zuzuwarten.
Einige Gemeinderäte fragten nach, wie diese Biotopverbundplanung in anderen Bundesländern aussieht. Es wurde vermutet, dass das Land Baden-Württemberg hier besonders ambitioniert ist.
Es wurde nochmals herausgestellt, dass landesweit 10 % der Fläche als Biotopverbundfläche ausgewiesen werden müssen. 9 % seien in Baden-Württemberg bereits ausgewiesen. Diese Zahl befreie jedoch nicht von dem gesetzlichen Auftrag zur Erstellung eines Biotopverbundplans.
Nachdem klargestellt war, dass zwar eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung des Plans besteht, ein Zeitrahmen dafür nicht existiert, einigte4 man sich darauf, zu warten.
Man stellte übereinstimmend nochmals heraus und fest, dass die Gemeinde Schwenningen in Sachen Naturschutz zu den „gebrannten Kindern“ gehört. Wenn die Planung jetzt gemacht werde, sei unklar was rauskomme. Man habe nun viele fundierte Informationen erhalten, über eine Entscheidung sollte jedoch nochmals nachgedacht werden.
Von Seiten der Biotopverbundbotschafterin wurde zugesichert, dass die Gemeinde wieder informiert wird, wenn sich die Konditionen zur Erstellung der Biotopverbundplanung ändern oder wenn beispielsweise die Zuschüsse gestrichen werden sollten. Man will noch zuwarten, bis die Aufstellung des Biotopverbundplans verpflichtend wird, bzw. bis die Zuschüsse wegfallen.
Annahme von Spenden:
Bei der Gemeinde sind drei Spendenbeträge eingegangen.
Zum einen handelt es sich um eine Spende in Höhe von 200,- € von der Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch zugunsten der Nachbarschaftsgrundschule Schwenningen.
Eine weitere Spende in Höhe von 100,- € ging von Bettina Schellenbaum (MeiMecki) aus Irndorf zugunsten der Schülerbetreuung ein.
Bei der dritten Spende in Höhe von 72,00 € handelt es sich um einen Geldeingang von Herrn Dr. Hansjörg Friedrich für die Förderung kultureller und musikalischer Jugendarbeit.
Der Gemeinderat hat der Annahme aller drei Spenden zugestimmt.
Sonstiges:
Die Bürgermeisterin gab die Beschlüsse der nichtöffentlichen Sitzung vom 20.01.2022 bekannt:
- Die Gemeinde Schwenningen hat beim Verkauf eines privaten Wohnhauses auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichtet.
- Die Gemeinde Schwenningen beteiligt sich finanziell für weitere 2 Jahre an der Schulbuslinie von Stetten a.k.M. nach Sigmaringen zur ersten Unterrichtsstunde. Dieser Beschluss wurde an verschiedene Bedingungen geknüpft.