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Amtliche Bekanntmachung

icon.crdate18.04.2024

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2024 den Bebauungsplan „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Laubühl, 1. Änderung“ besitzt eine Größe von ca. 1.329 m² und umfasst teilweise das Flurstück 2327/17. Das Plangebiet grenzt im Norden an ein bebautes Grundstück (Flst. 2327/10). Des Weiteren grenzt das Plangebiet im Nordosten an die Straße Laubühl (Flst. 2327/18) sowie im Westen und Süden unmittelbar an die großen zum Teil bebauten sowie gehölzreichen Grundstücke (Flst. 64, 67 und 2327/20) an.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.03.2024. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt.

Lageplan Bebauungsplan „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen, Büro Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 25.03.2024

 

Der Bebauungsplan „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)

 

Der Bebauungsplan kann in Plan und Text, einschließlich der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, der Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (HPA) von diesem Tag an im Rathaus der Gemeinde Schwenningen, Alte Pfarrstraße 9, 72477 Schwenningen werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie die Nachweisdokumentation für naturschutzfachliche Maßnahmen werden ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der oben genannten Unterlagen einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann der in Kraft getretene Bebauungsplan „Laubühl, 1. Änderung“, Gemarkung Schwenningen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Schwenningen unter www.schwenningen.de/gemeinde/schwenningen-aktuell (Pfad: www.schwenningen.de > Startseite > Gemeinde > Schwenningen aktuell) eingesehen werden. Die Unterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.

 

Hinweise:

Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Schwenningen geltend gemacht worden sind:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.
  • Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

     

    Gemeinde Schwenningen, 19.04.2024

    gez. Roswitha Beck
    Bürgermeisterin

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